StVZO: § 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände

§ 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände

Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
1.
Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),
2.
Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),
3.
Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),
4.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),
4a.
Warnweste (§ 53a Absatz 2),
5.
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
6.
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2).

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