StVZO: § 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
§ 21b
Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.
Online-Fahrschulbögen mit aktuellen Prüfungsfragen und Antworten.
Absolut kostenlos und ohne Anmeldung voll funktionsfähig.
Stand April 2025.
Alle Angaben ohne Gewähr.