Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte
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a)
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eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:
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aa)
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Kraftfahrzeugmechaniker,
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bb)
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Kraftfahrzeugelektriker,
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dd)
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Kraftfahrzeugmechatroniker,
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ee)
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Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
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ff)
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Karosserie- und Fahrzeugbauer,
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gg)
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Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
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hh)
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Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
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ii)
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Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
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jj)
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Landmaschinenmechaniker,
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kk)
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Land- und Baumaschinenmechaniker,
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ll)
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Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
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b)
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eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:
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aa)
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Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
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bb)
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Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
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cc)
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Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
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dd)
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Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
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ee)
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Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),
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ff)
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Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),
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gg)
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Landmaschinenmechaniker-Handwerk,
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hh)
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Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
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c)
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als Bachelor, Master, staatlich geprüfter Techniker, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:
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aa)
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eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung und Reparatur) oder
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bb)
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eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.
Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheidet die nach § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständige Stelle. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Personen, die als Angestellte eines nach der Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberherstellers praxisnahe Service- und Versuchstätigkeiten durchgeführt haben, eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem technischen Ausbildungsberuf, der nicht in Satz 1 Buchstabe a genannt ist, und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen können, müssen nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügen. Personen, die keinen Abschluss in einem der in Satz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausbildungsberufe und keinen gleichgestellten Prüfungsabschluss nach Satz 1 Buchstabe c nachweisen können, jedoch in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich einschlägige Fachkenntnisse in den Fachgebieten Antriebsstrang sowie Prüfen, Messen und Einstellen von Systemen erworben haben, müssen nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügen. In den Fällen des Satzes 5 muss vor der Schulung nach Nummer 9 eine fahrzeugtechnische Prüfung bei dem Schulungsträger erfolgreich abgelegt werden. Diese fahrzeugtechnische Prüfung muss den Anforderungen der in Nummer 1.2 genannten Richtlinien entsprechen. Personen, die bereits vor dem 20. Juni 2024 als Fachkräfte für den Einbau und die Prüfung der Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer eingesetzt wurden, müssen nicht erneut nachweisen, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 erfüllen.