StVG: § 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
§ 24c
Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
1.
ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2.
die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Online-Fahrschulbögen mit aktuellen Prüfungsfragen und Antworten.
Absolut kostenlos und ohne Anmeldung voll funktionsfähig.
Stand April 2025.
Alle Angaben ohne Gewähr.