StVG: § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§ 11
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Online-Fahrschulbögen mit aktuellen Prüfungsfragen und Antworten.
Absolut kostenlos und ohne Anmeldung voll funktionsfähig.
Stand April 2025.
Alle Angaben ohne Gewähr.