Ich muss bei Bedarf …
— die Beleuchtungseinrichtungen säubern
— eingeklemmte Steine zwischen den Zwillingsreifen entfernen
— sicherstellen, dass geladenes Schüttgut ausreichend abgedeckt ist
Richtig ist:
Gemäß § 23 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist. Dazu gehört auch, dass Beleuchtungseinrichtungen sauber und funktionstüchtig sind, um bei schlechten Sichtverhältnissen sichtbar zu bleiben und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
Eingeklemmte Steine zwischen den Zwillingsreifen können herausgeschleudert werden und andere Fahrzeuge oder Personen beschädigen oder verletzen. Das würde was gegen § 1 StVO verstoßen würde, der die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr vorschreibt.
Gemäß § 22 StVO muss die Ladung so gesichert sein, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung weder verrutschen, umfallen, rollen, herabfallen noch vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Offenes Schüttgut muss daher entsprechend abgedeckt sein, um diese Gefahren auszuschließen.
Führerscheinklassen: C, C1, CE, L, T.
Fehlerquote: 7,7 %
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