Antwort zur Frage 1.2.11-006 Welche Bereiche im Straßenverkehrsraum müssen bei stockendem Verkehr frei gehalten werden?

1.2.11-006, 4 Punkte

Bushaltestellen

Einmündungen

Fußgängerüberwege

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Antwort für die Frage 1.2.11-006

Richtig ist:

  • Einmündungen
  • Fußgängerüberwege

Antwort-Erklärung

Laut § 25 Abs. 3 der StVO dürfen Fahrzeuge nicht auf Fußgängerüberwegen halten oder parken. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Fahrzeuge bei stockendem Verkehr nicht auf einem Fußgängerübergang stehenbleiben und somit die Überquerung für Fußgänger blockieren.

Gemäß § 20 Abs. 1 StVO muss bei stockendem Verkehr der Bereich von Einmündungen und Kreuzungen freigehalten werden, um die Durchlässigkeit des Verkehrs auf den querenden Straßen zu gewährleisten.

Während es zwar nach § 12 StVO verboten ist, an Haltestellen mit den entsprechenden Markierungen (Haltestellen-Zickzack-Linien) zu halten und zu parken, um den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen nicht zu behindern, wird die Freihaltung bei stockendem Verkehr hier nicht explizit angesprochen. Die Bushaltestellen müssen also nicht freigehalten werden, vielmehr kann ein Bus schneller eine Haltestelle erreichen, wenn die Fahrzeuge zum vorderen Fahrzeug aufgeschlossen haben. Ein Bus, der die Haltestelle verlassen möchte, sollte aber nicht daran gehindert werden, sofern die Verkehrssituation es zulässt.

Informationen zur Frage 1.2.11-006

Führerscheinklassen: G, Mofa.

Fehlerquote: 49,6 %

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