Frage 1.2.05-108 befasst sich mit dem überholen der Schienenfahrzeuge. Gefragt ist, wann eine Straßenbahn links überholt werden darf.
Das Überholen ist in §5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Der Absatz 1 besagt zwar knapp, dass man im Normalfall nur links überholen darf: „(1) Es ist links zu überholen.“
Auf das Überholen der Schienenfahrzeuge wird jedoch in StVO §5 Abs. 7 gesondert eingegangen: „(7) Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
Damit dürfen die Straßenbahnen ausschließlich in Einbahnstraßen oder auf Straßen mit zu weit rechts liegenden Schienen links überholt werden.
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